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   OVG Niedersachsen, 11.01.2007 - 5 LB 105/05   

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OVG Niedersachsen, 11.01.2007 - 5 LB 105/05 (https://dejure.org/2007,11155)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.01.2007 - 5 LB 105/05 (https://dejure.org/2007,11155)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Januar 2007 - 5 LB 105/05 (https://dejure.org/2007,11155)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Wegfall der Entreicherungseinrede wegen des Bestehens eines gesetzesimmanenten und ausdrücklichen Vorbehalts der Neuberechnung von Versorgungsbezügen unter dem Gesichtspunkt der verschärften Haftung; Voraussetzungen für einen bereicherungsrechtlichen ...

  • Judicialis

    BeamtVG § 52 Abs. 2; ; BGB § 812 Abs. 1; ; BGB § 820 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung von Versorgungsbezügen - Anrechnung von Versorgungsbezügen, Bereicherung, Haftung, verschärfte, Rückforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wegfall der Entreicherungseinrede wegen des Bestehens eines gesetzesimmanenten und ausdrücklichen Vorbehalts der Neuberechnung von Versorgungsbezügen unter dem Gesichtspunkt der verschärften Haftung; Voraussetzungen für einen bereicherungsrechtlichen ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.11.1985 - 6 C 37.83

    Kein gesetzlicher Vorbehalt der richtigen Anwendung einschlägiger

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2007 - 5 LB 105/05
    Diese Entscheidung werde ausdrücklich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1985 (- 6 C 37.83 -, NVwZ 1986, 745) bestätigt.

    Etwas anderes könne aus der von dem Beklagten erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1985 (NVwZ 1986, 745) nicht hergeleitet werden.

    Aus dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1985 (- 6 C 37.83 -, NJW 1986, 745) kann für den hier zu entscheidenden Fall nicht hergeleitet werden, dass der vorstehend beschriebene Vorbehalt nicht besteht.

    In diesem von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall, in dem sich das Gericht auf die bereits erörterte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1985 (NVwZ 1986, 745) beruft, war die Überzahlung nicht durch eine Veränderung der Einkommensverhältnisse nach Festsetzung der Versorgungsbezüge bedingt.

  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2007 - 5 LB 105/05
    Gleiches gilt, wenn der Pensionsbehörde erst nach der Festsetzung der Versorgung bekannt wird, dass der Versorgungsberechtigte anderweitiges anzurechnendes Einkommen oder eine anderweitige anzurechnende weitere Versorgung hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1966 - 2 C 119.64 -, ZBR 1966, 156, m.w.N.).

    Denn sowohl der ausdrückliche als auch der gesetzliche Vorbehalt ist zeitlich nicht beschränkt (vgl.: BVerwG, Urt. v. 24.11.1966 - II C 119.64 -, ZBR 1966, 156, 157).

    Hiervon könnte aber - abgesehen von dem Erlass eines "Negativ-Bescheides", nämlich eines Bescheides, durch den die Anwendbarkeit der Ruhensvorschriften verneint wurde - im Hinblick darauf, dass die Anwendung dieser Vorschriften nicht in das Ermessen des Dienstherrn gestellt ist, allenfalls dann die Rede sein, wenn die Pensionsregelungsbehörde die Anwendung der Ruhensvorschriften ohne erkennbaren Grund so ungewöhnlich lange verzögerte, dass dieser Verzögerung der Aussagewert eines "Negativ-Bescheides" in dem erwähnten Sinne zukommt (BVerwG, Urt. v. 24.11.1966 - 2 C 119.64 -, ZBR 1966, 156, 157).

  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Versorgungsbezügen - Gesetzesimmanenter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2007 - 5 LB 105/05
    Aus diesen Gründen besteht der allgemein anerkannte gesetzesimmanente Vorbehalt bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen und Ruhensberechnungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97, 113; BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 2 C 18.91 -, ZBR 93, 87; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.07.1991 - 5 L 2467/91 -, jeweils m.w.N.).

    Die Rechtfertigung des Vorbehalts bei nachträglichem Bekanntwerden von Änderungen besteht darin, dass im Fall der Ruhensregelung dem Versorgungsempfänger als Empfänger beider Bezüge (hier: eigene Besoldung als Realschulkonrektorin/Realschulrektorin und Witwengeld) die Änderung der anzurechnenden Bezüge typischerweise bekannt ist und er deshalb aufgrund der bei ihm vorausgesetzten Kenntnisse davon auszugehen hat, dass die Änderung der einen Bezüge (hier: Versorgung statt Besoldung als Realschulkonrektorin) eine Änderung der anderen Bezüge (hier: Witwengeld) zur Folge haben kann (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 2 C 18.91 -, ZBR 1993, 87).

    Eine fehlende Einschlägigkeit des gesetzesimmanenten Vorbehalts kann auch nicht im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1992 (- 2 C 18.91 -, ZBR 1993, 87) angenommen werden.

  • VGH Hessen, 23.12.1993 - 1 UE 1449/87

    Rückforderung überzahlter Bezüge - Wegfall der Bereicherung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2007 - 5 LB 105/05
    Dies werde bestätigt durch ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Dezember 1993 (- 1 UE 1449/87 -, Juris), nach dem ein solcher Vorbehalt nur bestehe, wenn wirkliche Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Festsetzung der Versorgungsbezüge eingetreten seien.

    Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung kann aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und dem Urteil des Hessischen VGH vom 23. Dezember 1993 (- 1 UE 1449/87 -, Juris) nicht hergeleitet werden, dass in dem hier zu beurteilenden Fall ein gesetzesimmanenter Vorbehalt nicht besteht oder die besonderen Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalles eine Berufung auf diesen Vorbehalt und den ausdrücklich im Festsetzungsbescheid vom 9. März 1983 enthaltenen Vorbehalt ausschließen.

    Auch aus dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 1993 (- 1 UE 1449/87 -, Juris) lässt sich nicht herleiten, dass die in dem hier zu beurteilenden Verfahren umstrittene Überzahlung nicht unter Vorbehalt geleistet wurde.

  • BVerwG, 09.12.1976 - II C 36.72

    Rückforderung von wegen Nichtanwendung der Ruhensvorschriften zuviel gezahlten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2007 - 5 LB 105/05
    Das habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 1976 (- II C 36.72 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rspr. des BVerwG, 232, § 158 BBG, Nr. 31) in einem Fall entschieden, in dem zwischen der Festsetzung der Versorgungsbezüge und der korrigierenden Ruhensberechnung ebenfalls ein Zeitraum von etwa drei Jahren lag.

    In einer anderen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht einen Zeitraum von fast drei Jahren für unschädlich gehalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.1976 - II C 36.72 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rspr. des BVerwG, 232, § 158 BBG, Nr. 31).

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2007 - 5 LB 105/05
    Aus diesen Gründen besteht der allgemein anerkannte gesetzesimmanente Vorbehalt bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen und Ruhensberechnungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97, 113; BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 2 C 18.91 -, ZBR 93, 87; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.07.1991 - 5 L 2467/91 -, jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 05.01.2018 - 5 LA 190/17

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; Billigkeitsprüfung im Rahmen der

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 11.1.2007 - 5 LB 105/05 -, juris) habe zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 53 BeamtVG entschieden, dass die Festsetzung des Witwengeldes unter Berücksichtigung einer Anrechnung nach § 53 BeamtVG wegen des gleichzeitigen Erhalts von Dienstbezügen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt späterer Veränderung der Bezüge stehe.
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 199/13

    Berechnung der Versorgungsbezüge eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin gemäß §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet, weil die Festsetzung von Versorgungsbezügen und die Auszahlung diese Bezüge unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehen, dass sich der auszuzahlende Betrag der Versorgungsbezüge dann, wenn der Versorgungsberechtigte neben dem Anspruch auf Versorgung ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bezieht, nach Maßgabe des § 53a BeamtVG a. F. mindert (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 11.1.2007 - 5 LB 105/05 -, juris).
  • VG Gelsenkirchen, 30.07.2007 - 12 L 481/07

    Gesetzesimmanenter Vorbehalt, Festsetzungsbescheid, Rückforderung, Aufrechnung,

    vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2007 - 5 LB 105/05 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 - II C 119.64 -, ZBR 1966, 156, 157, sowie OVG NRW, Urteil vom 16. November 1981 - 12 A 2559/79 -, DÖD 1982, 114.

    vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2007, a.a.O..

  • OVG Niedersachsen, 22.07.2013 - 5 LA 111/13

    Möglichkeit der Berufung auf Entreicherung bei Rückzahlung von überzahlten

    Dabei kann ein Vorbehalt sowohl gesetzlich als auch - beispielsweise im Fall von Abschlagzahlungen - im Einzelfall durch den Dienstherrn bzw. die auszahlende Behörde ausgebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1960 - BVerwG VI C 65.57 -, juris Rn. 23; Urteil vom 28.2.1985 - BVerwG 2 C 16.84 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 11.1.2007 - 5 LB 105/05 -, juris Rn. 27 ff.).
  • OVG Hamburg, 31.03.2009 - 1 Bf 314/08

    Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Witwenversorgung

    Neben dem Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgeblichen Vorschriften greift der gesetzesimmanente Vorbehalt des nachträglichen Bekanntwerdens anzurechnender anderweitiger Bezüge gemäß § 53 BeamtVG (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.10.1998, DVBl 1999 322; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.1.2007, Leitsatz in NordÖR 2007, 182).
  • VG Frankfurt/Main, 17.11.2011 - 9 K 1109/11

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

    Dem entspricht im Bereich des Beamtenbesoldungs- und Versorgungsrechts die Festsetzung und Leistung von Bezügen unter Vorbehalt (vgl. HessVGH, Urteil vom 23.12.1993 - 1 UE 1449/87; NdsOVG, Urteil vom 11.01.2007 - 5 LB 105/05).
  • VG Frankfurt/Main, 07.11.2011 - 9 K 2695/10

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

    Dem entspricht im Bereich des Beamtenbesoldungs- und Versorgungsrechts die Festsetzung und Leistung von Bezügen unter Vorbehalt (vgl. HessVGH, Urteil vom 23.12.1993 - 1 UE 1449/87; NdsOVG, Urteil vom 11.01.2007 - 5 LB 105/05).
  • VG München, 30.12.2010 - M 5 S 10.5399

    Witwergeld; anzurechnendes Einkommen; gesetzesimmanenter Vorbehalt; Billigkeit;

    Für den gesetzesimmanenten Vorbehalt einer späteren Änderung der Anrechnungsregelung und eines späteren Bekanntwerdens anzurechnenden Erwerbseinkommens ist es unerheblich, ob der Bezieher von Versorgungsbezügen im öffentlichen Dienst beschäftigt ist (vgl. hierzu NdsOVG vom 11.1.2007, ZBR 2008, 272) oder nicht (vgl. hierzu VGH BW vom 20.7.2010, 4 S 1524/09; OVG Hamburg vom 31.3.2009, IÖD 2009, 188; VG München vom 16.6.2009, a.a.O.).
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